Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
für den kaufmännischen Verkehr
I. Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310
Absatz 1 BGB. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle
Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine
Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir diese
innerhalb von zwei Wochen annehmen.
III. Überlassene Unterlagen
An allen in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen –
auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
IV. Preise und Zahlung
1.
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich
vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer in
jeweils gültiger Höhe.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat
ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug
von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist
der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
V. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte
des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
VII. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware
auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller
über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der
gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange
das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat
der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
3. Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung
der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für
den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten
nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß
Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445
b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt
die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns
stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung
unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und
Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen
uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer
gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
X. Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.